Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen: |
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Zehnjährige Aufbewahrungsfrist: Bücher, Journale, Konten, Aufzeichnungen usw..
Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen
Arbeitsanweisungen; |
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Sechsjährige Aufbewahrungspflicht: Geschäftsbriefe (empfangene und abgesandte) |
Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings
dann noch nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch
nicht abgelaufen ist (vgl. §§169, 170 AO). Sofern die Unterlagen vernichtet werden sollen, ist zu bedenken, daß unabhängig vom Zeitablauf ggf. noch solche Unterlagen im Rahmen einer Betriebsprüfung benötigt werden. |